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Gebäude auf fremdem Grund und Boden, InvZul

Gebäude auf fremdem Grund und Boden, InvZul: Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird. - Urt.; BFH 28.6.2006, III R 19/05; SIS 06 42 36

Kapitel:
Neue Bundesländer > Investitionsförderung / Neue Bundesländer
Fundstellen
  1. BFH 28.06.2006, III R 19/05
    BStBl 2007 II S. 131
    LEXinform 5003353

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.1.2007
    U.D. in INF 24/2006 S. 929
Normen
[AO 1977] § 39
[InvZulG 1999] § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 24.11.2004, SIS 05 22 56, Bürogebäude, Teileigentum, Ehegatten, Wirtschaftliches Eigentum, Fremder Grund und Boden
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.3.2016, SIS 16 08 01, Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten ...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.1.2009, SIS 09 17 07, Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Schadensersatzzahlung des Veräußerers eines Mietwohngr...
  • BMF 8.5.2008, SIS 08 20 78, Investitionszulagengesetz 2007: Das Bundesfinanzministerium hat ein umfassendes Schreiben zur Gewährung v...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führt einen in die Handwerksrolle eingetragen Handwerksbetrieb. Seine Ehefrau war im Streitjahr 1999 Alleineigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Am 21.9.1998 vereinbarten beide in privatschriftlicher Form,

„... dass ... [der Kläger] auf dem mir allein gehörenden Grundstück ... einen Büroneubau an das bestehende Gebäude bauen darf. Er hat den Bau auf eigenes Risiko durchzuführen und mich von jeglicher Haftung freizustellen. Er hat ferner auch die Finanzierung des Objektes zu übernehmen. Ich verpflichte mich, meinem Ehemann den zum Neubau gehörenden Grund- und Bodenanteil unentgeltlich zu übertragen. Da mit dem Neubau unverzüglich begonnen werden soll, bin ich einverstanden, dass die Eigentumsverhältnisse erst während beziehungsweise nach Abschluss der Baumaßnahmen geklärt werden. Es bleibt aus Kostengründen noch offen, ob ich nur den anteiligen Grund und Boden nach Vermessung übertrage oder ob anschließend Wohn-/Teileigentum gebildet wird.“

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigte mit Bescheid vom 19.10.1999 die Durchführung des Bauvorhabens. Der Kläger errichtete den Anbau in den Jahren 1998 und 1999. Die Herstellungskosten betrugen 207.696 DM.

 

Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung am 24.8.2000 teilte die Ehefrau des Klägers am 2.11.2000 ihr Eigentum in einen Miteigentumsanteil zu 90/100 (Wohnungseigentum) und einen zu 10/100 (Sondereigentum an den gewerblichen Räumen). Den Miteigentumsanteil zu 10/100 übertrug sie am selben Tage auf den Kläger.

 

Bereits am 7.6.2000 hatte der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) Investitionszulage für den Anbau in Höhe von 10 v.H. der Herstellungskosten beantragt. Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 16.8.2000 ab, da der Kläger das Gebäude nicht auf seinem eigenen Grundstück errichtet habe und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden sei. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück.

 

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in EFG 2005, 727 = SIS 05 22 56 abgedruckt ist, ließ offen, ob der Kläger wirtschaftliches Eigentum am Gebäude erlangt habe. Nach dem Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.5.2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 = SIS 02 92 99) sei der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer geworden, da er den Bau ohne Zuwendungsabsicht errichtet habe und ihm gegen die Grundstückseigentümerin ein Anspruch auf Wertausgleich zugestanden habe. Auch wenn man dem - wie Dötsch (Die Information für Steuer und Wirtschaft - Inf - 2002, 634), Kanzler (FR 2002, 1124) und Kulosa (HFR 2003, 1040) - nicht folge, habe der Kläger jedenfalls aber eine Position erlangt, die ihm in Bezug auf die Investitionszulage die gleichen Rechte gewähre, wie sie einem wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentümer zuständen. Denn bei Bauten auf fremdem Grund und Boden könne der Erbauer den Herstellungsaufwand in Form von Abschreibungen abziehen. Die Einbeziehung eines Gebäudes in die Gewinnermittlung eines Gewerbetreibenden rechtfertige es, dieses als Betriebsgebäude anzusehen. Da das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 die Verwendung in einem Betrieb genügen lasse und - anders als bei der Förderung des Wohneigentums - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 kein wirtschaftliches Eigentum verlange, sei die Förderung zu gewähren, zumal sie dem Gesetzeszweck entspreche.

 

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 39 der Abgabenordung (AO 1977). Die Rechtsprechung zu früheren Fassungen des InvZulG, die Verwaltungsmeinung und die überwiegende Ansicht in der Literatur verlangten zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum des Investors. Wirtschaftlicher Eigentümer sei der Kläger nicht gewesen.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), die im Fördergebiet begünstigte Investitionen nach den §§ 2 bis 4 InvZulG 1999 vornehmen, haben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 Anspruch auf Investitionszulage. Zu den begünstigten Investitionen gehört nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 u.a. die Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile, soweit diese mindestens fünf Jahre nach ihrer Herstellung in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1999 verwendet werden. Das FG hat dem Kläger die Investitionszulage zu Recht zugesprochen, denn er hat einen neuen Gebäudeteil hergestellt und in seinem Handwerksbetrieb i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1999 verwendet. Die insoweit streitige Frage, ob die Förderung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 voraussetzt, dass der Hersteller wirtschaftliches Eigentum erlangt, ist zu verneinen; Investitionszulage kann auch für die Herstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden gewährt werden, für das dem Hersteller die AfA-Berechtigung zusteht.

 

a) Das InvZulG 1999 begünstigt nicht ausschließlich Investoren, die auch zivilrechtliche (§ 39 Abs. 1 AO 1977) oder wirtschaftliche (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977) Eigentümer des Wirtschaftsgutes sind.

 

Das InvZulG 1999 enthält - abweichend von den Zulagengesetzen 1991 bis 1996 - in seinen §§ 2 bis 4 mehrere unterschiedliche Fördertatbestände, die teilweise aus dem InvZulG 1996 und teilweise aus dem Fördergebietsgesetz (FördG) übernommen worden sind. Dabei handelt es sich um selbständige Investitionszulagen, die verfahrensmäßig voneinander getrennt beantragt, festgesetzt und ausgezahlt werden. Dementsprechend hängen auch die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von der jeweils begünstigten Maßnahme ab (Urteil des Senats vom 5.9.2002 III R 37/01, BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85).

 

Soweit die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert wird, hat der Senat daraus in seiner Rechtsprechung zu früheren Zulagengesetzen gefolgert, dass der Investor Gewinneinkünfte erzielen und bürgerlich-rechtlicher oder mindestens wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes sein muss (vgl. BFH-Urteile vom 9.12.1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311 = SIS 00 05 20, unter II. 1. a und b der Gründe, zu § 4b InvZulG 1982, m.w.N.; vom 15.2.2001 III R 130/95, BFH/NV 2001, 1041, 1044 = SIS 01 67 18, zu § 2 Abs. 1 InvZulG 1991).

 

Dagegen setzt die Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 nicht zwingend zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum des Investors voraus, vielmehr sind auch Nießbraucher und Mieter begünstigt (Urteile des Senats in BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, und vom 28.7.2005 III R 59/04, BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04). Denn der Fördertatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist weder - wie § 4 InvZulG 1999 („eigen“) - ausdrücklich auf den Eigentümer beschränkt noch ergibt sich eine derartige Beschränkung - wie bei der Anschaffung eines Gebäudes i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 - aus dem Sinngehalt einzelner Tatbestandsmerkmale. Anspruchsberechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist, wer die Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen der begünstigten Investitionen getragen hat. Die Verwaltung wendet das Urteil in BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04 über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf Mieter nicht an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 17.3.2006, BStBl I 2006, 282 = SIS 06 17 91).

 

b) Keines der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 setzt wirtschaftliches Eigentum des Investors voraus, soweit die Herstellung neuer Gebäude gefördert wird.

 

Während die Anschaffung eines Gebäudes als Erwerb des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85), sind Hersteller und Eigentümer einer Sache nicht notwendig identisch. Denn „Herstellung“ bezeichnet die Schaffung einer Sache, d.h. einen tatsächlichen Vorgang, und nicht die vermögensrechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen Hersteller und Gegenstand.

 

Das Erfordernis wirtschaftlichen Eigentums des Investors lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass § 2 InvZulG 1999 mit „Betriebliche Investitionen“ überschrieben ist. Denn eine betriebliche Investition wird auch ohne Erwerb wirtschaftlichen oder bürgerlich-rechtlichen Eigentums getätigt, wenn die Aufwendungen für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden von einem Gewerbetreibenden getragen werden, das Gebäude seinen Zwecken dient und er demzufolge Absetzungen für Abnutzung auf die Herstellungskosten vorzunehmen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 = SIS 99 20 54).

 

Die durch § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 geforderte Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles in einem Handwerksbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil durch den Betrieb genutzt wird, aber nicht im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmensträgers steht.

 

c) Ob Bauten auf fremdem Grund und Boden materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind (dazu Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., § 5 Rz. 270), kann dahinstehen. Denn obwohl § 2 Abs. 3 Satz 1 InvzulG 1999 unter Gebäuden unbewegliche Wirtschaftsgüter versteht, sind Baumaßnahmen auch dann begünstigt, wenn sie bei der Gewinnermittlung des Investors wie Herstellungskosten von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu behandeln sind (Urteil des Senats vom 10.8.1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805 = SIS 84 21 25).

 

d) Die Gewährung von Investitionszulagen für Bauten auf fremdem Grund entspricht auch dem Zweck des InvZulG 1999; die Gefahr einer Doppelförderung oder einer missbräuchlichen Inanspruchnahme ist nicht zu erkennen. Der Senat sieht sich im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Verwaltung nunmehr die Urteile in BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772 = SIS 03 07 85, und in BFHE 210, 563, BStBl II 2006, 272 = SIS 05 42 04 auf Nießbraucher anwendet und bereits früher Investitionszulagen für durch Bauten auf fremdem Grund und Boden geschaffene Nutzungsrechte gewährt hat (Schreiben des BMF vom 3.5.1985, BStBl I 1985, 188 = SIS 85 11 15 betr. das zu § 4b InvZulG 1975 ergangene Urteil des Senates in BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805 = SIS 84 21 25).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH zieht die Parallele zu Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude, die er auch dann als begünstigt anerkennt, wenn der Investor nicht (zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher) Eigentümer ist (BFH vom 28.7.2005, III R 59/04, BStBl 2006 II S. 272 = SIS 05 42 04). Erforderlich ist lediglich, dass der Investor die Herstellungskosten getragen hat und eine Position erlagt hat, aufgrund derer er AfA auf die HK vornehmen kann. Es kann daher dahinstehen, ob Bauten auf fremdem Grund und Boden materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.