ErbSt, unterschiedliche Besteuerung des Erwerbs in- und ausländischen LuF-Vermögens, EU-Recht: Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: - Ist es mit Art. 73 b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer - a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und - b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, - wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre? - Urt.; BFH 11.4.2006, II R 35/05; SIS 06 25 18
I. Sachverhalt und Streitstand
Der in Frankreich lebende Kläger und
Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seiner 1998
verstorbenen und zuletzt in der Pfalz wohnenden Mutter. Zum
Nachlass gehörte Grundbesitz in Frankreich, der land- und
forstwirtschaftlich genutzt wurde und bereits in der Hand der
Mutter nach deutschen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum
Betriebsvermögen zweier Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gehört hat. Der Erwerb dieses in Frankreich mit 5.444.666 FF
bewerteten Grundbesitzes unterlag dort einer Erbschaftsteuer von
1.192.148 FF.
Mit Bescheid vom 3.1.2000 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gegen den
Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 17.405 DM fest. Dem
lag ein Reinnachlass von 1.737.167 DM zugrunde, in dem der
ausländische Grundbesitz mit (5.444.666 FF x 0,2972 =)
1.618.152 DM enthalten war. Der Rest von 119.015 DM entfiel auf
Inlandsvermögen. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der 1998 geltenden Fassung (ErbStG) von
400.000 DM ergab dies einen steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet
1.337.100 DM. Auf die darauf gemäß § 19 Abs. 1
i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG zu berechnende Steuer von 254.049 DM
wurde gemäß dem Antrag des Klägers nach § 21
ErbStG die französische Erbschaftsteuer von (1.192.148 FF x
0,2972) 354.306,38 DM mit 236.644 DM angerechnet. Der Bescheid
wurde mit Änderungsbescheid vom 28.3.2002 nachträglich
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO
1977) aus Gründen für vorläufig erklärt, die
für das Vorabentscheidungsersuchen ohne Bedeutung
sind.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der Kläger hatte u.a. vorgetragen, die französische
Erbschaftsteuer sei in voller Höhe anzurechnen. Durch die
Einbeziehung des Auslandsvermögens ergebe sich wegen der nur
teilweisen Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer eine
höhere deutsche Erbschaftsteuer auf das Inlandsvermögen,
als sich ergäbe, wenn der streitbefangene Grundbesitz im
Inland belegen wäre. Dies sei eine Folge unterschiedlicher
Bewertungsmethoden für inländisches und
ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Im Übrigen wäre bei Belegenheit des Grundbesitzes im
Inland bezüglich dieses Grundbesitzes der (sachliche)
Freibetrag und der verminderte Wertansatz gemäß §
13a Abs. 1 und 2 ErbStG anzuwenden. Sowohl die unterschiedlichen
Bewertungsmaßstäbe als auch die Beschränkung der
Vergünstigungen des § 13a ErbStG auf den Erwerb
inländischen Vermögens seien gemeinschaftsrechtswidrig.
Das Finanzgericht (FG) war ihm darin nicht gefolgt. Gegen diese
Entscheidung hat der Kläger Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie die Erbschaftsteuerbescheide vom 28.3.2002
und vom 3.1.2000 - Letzteren in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 28.8.2000 - aufzuheben.
Das FA ist der Revision
entgegengetreten.
II. Rechtslage nach deutschem Recht
Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der Vorlagefrage abhängig. Sollte die
Vorlagefrage insgesamt oder nur die Teilfrage a) zu verneinen sein,
wären die Vorentscheidung sowie die Steuerbescheide
aufzuheben. Sollte lediglich die Teilfrage b) zu verneinen sein,
wäre die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer auf 6.463
DM herabzusetzen.
1. Der angefochtene Steuerbescheid vom
28.3.2002, der den vorausgegangenen Bescheid vom 3.1.2000 in seinen
Regelungsgehalt aufgenommen hat (vgl. Entscheidung des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.10.1972 GrS 1/72, BFHE
108, 1, BStBl II 1973, 231 = SIS 73 01 27, unter III.3.), ist nach
deutschem Erbschaftsteuerrecht rechtmäßig.
Die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz
im Inland. Dies führt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 ErbStG dazu, dass der gesamte Vermögensanfall beim
Kläger der deutschen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Buchst. a ErbStG ist - soweit hier maßgebend - bei
Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem
Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer
entsprechenden Steuer herangezogen worden sind, dann, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte,
die ausländische Steuer auf Antrag insoweit auf die deutsche
Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der
deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern nicht ein
Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Besteht der Erwerb nur
zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende
Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer gemäß § 21
Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Weise zu ermitteln, dass die für
das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des
steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende
Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen
Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen
aufgeteilt wird.
Im Streitfall ist der Kläger mit dem
Erwerb des Grundbesitzes in Frankreich zu einer der deutschen
Erbschaftsteuer entsprechenden französischen Steuer
herangezogen worden. Mit Frankreich besteht kein Abkommen zur
Vermeidung einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer. Die
Erblasserin hatte dem Kläger neben dem ausländischen
Grundbesitz auch Inlandsvermögen vererbt. Daher war die nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorgeschriebene Anrechnung der
französischen Steuer auf die Erbschaftsteuer gemäß
Satz 2 der Vorschrift - wie geschehen - in der Weise vorzunehmen,
dass die sich für das steuerpflichtige Gesamtvermögen
ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des Werts des
ausländischen Grundbesitzes zum Wert des steuerpflichtigen
Gesamtvermögens aufgeteilt wird. Weil der dabei auf den
ausländischen Grundbesitz entfallende Teil der deutschen
Erbschaftsteuer betragsmäßig hinter der für den
Erwerb dieses Grundbesitzes gezahlten französischen Steuer
zurückblieb, ist dessen Erwerb infolge der Anrechnung nicht
mehr mit deutscher Erbschaftsteuer belastet.
2. Gleichwohl wird der Kläger im Inland
nicht so besteuert, als gehörte dieser Grundbesitz nicht zum
Nachlass. Vielmehr hat dessen Zugehörigkeit zum Nachlass nach
der Anrechnung noch Auswirkungen auf die Höhe der
erbschaftsteuerlichen Belastung des erworbenen
Inlandsvermögens. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der
persönliche Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 DM zwar zutreffend
das steuerpflichtige Gesamtvermögen, nach dem die
verhältnismäßig aufzuteilende deutsche
Erbschaftsteuer berechnet ist, gemindert hat, aber dabei durch den
Erwerb des ausländischen Grundbesitzes anteilig aufgezehrt
worden ist. Als Folge davon unterliegt das Inlandsvermögen
einer höheren Erbschaftsteuer, als sie ohne die
Zugehörigkeit des ausländischen Grundbesitzes zum
Nachlass angefallen wäre. Dann hätte nämlich der
gesamte Freibetrag für das Inlandsvermögen zur
Verfügung gestanden.
3. Die Wirkung einer höheren Belastung
des Inlandsvermögens tritt darüber hinaus auch bei einem
Vergleich mit einer Fallgestaltung ein, bei der angenommen wird,
der Grundbesitz sei unter sonst gleichen Umständen nicht in
Frankreich, sondern im Inland belegen. Dies ist die Folge zweier
gesetzlicher Regelungen, nämlich zum einen des § 31 des
Bewertungsgesetzes (BewG) und zum anderen des § 13a
ErbStG.
a) Gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG
i.V.m. den §§ 31 und 9 BewG ist ausländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen ebenso wie
ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen mit dem
gemeinen Wert zu bewerten, der gemäß § 9 Abs. 2
BewG durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Maßgebend ist somit der Verkehrswert. Demgegenüber wird
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
für Erwerbe nach dem 31.12.1995 gemäß § 12
Abs. 3 ErbStG nach einem in den §§ 140 bis 144 BewG
geregelten besonderen Verfahren bewertet, dessen Ergebnisse im
Durchschnitt lediglich 10 v.H. der Verkehrswerte erreichen (vgl.
BFH-Beschluss vom 22.5.2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II
2002, 598, 604 = SIS 02 85 75). Übertragen auf den Streitfall
und unterstellt, dass der von den französischen Behörden
angenommene Wert von 1.618.152 DM dem Verkehrswert vergleichbaren
Grundbesitzes im Inland annähernd gleichkommt - von Letzterem
ist auch das FA bei der Steuerfestsetzung ausgegangen -,
ergäbe sich für den Grundbesitz im Inland ein
anzusetzender Wert von lediglich 160.000 DM. Bei einem
persönlichen Freibetrag von 400.000 DM fiele somit für
den gesamten Vermögensanfall - und damit erst recht allein
für das Inlandsvermögen - keine deutsche Erbschaftsteuer
an.
b) Neben den persönlichen
Freibeträgen des § 16 Abs. 1 ErbStG kennt das Gesetz auch
gegenstandsbezogene Freibeträge. So sieht § 13a Abs. 1
Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes
(JStG) 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I, 2049) u.a. für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
i.S. des Absatzes 4 Nr. 2 der Vorschrift beim Erwerb von Todes
wegen einen Freibetrag vor, der sich bei Entstehung der Steuer vor
dem 1.1.2004 auf 500.000 DM/256.000 EUR belief und seitdem 225.000
EUR beträgt (Art. 13 Nr. 1 und 3 Buchst. a des
Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003, BGBl I, 3076). Dieser
sachliche Freibetrag, der bei mehreren Erben auf diese zu verteilen
ist, kann in Verbindung mit dem persönlichen Freibetrag
ebenfalls die Wirkung haben, dass das übrige erworbene
Vermögen wegen der Belegenheit des Grundbesitzes in Frankreich
mit einer höheren Erbschaftsteuer belastet wird, als es bei
Belegenheit des Grundbesitzes im Inland der Fall wäre, und
zwar dann, wenn infolge des bei Auslandsvermögen versagten
sachlichen Freibetrages ein geringerer Teil des persönlichen
Freibetrages auf das übrige Vermögen entfällt.
Diese Auswirkung der Beschränkung des
§ 13a ErbStG auf Inlandsvermögen wird zusätzlich auf
zweierlei Weise verstärkt:
aa) Gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG
ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
der nach Abzug des (sachlichen) Freibetrages nach Abs. 1 der
Vorschrift verbleibt, bei einem Steuerentstehungszeitpunkt vor dem
1.1.2004 nur mit 60 v.H. und danach nur mit 65 v.H. anzusetzen.
Dadurch kann bei fingierter Belegenheit des Auslandsvermögens
im Inland eine noch geringere Erbschaftsteuerbelastung
bezüglich des tatsächlichen Inlandsvermögens
eintreten.
bb) § 19a ErbStG sieht beim Erwerb
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
durch eine Person der Steuerklasse II oder III einen Abzug von der
tariflichen Erbschaftsteuer vor, der sich aus der Differenz
zwischen der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse und
der Steuerklasse I errechnet. Da der Kläger im Streitfall
gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ohnehin unter die
(günstigste) Steuerklasse I fällt, braucht den
Einzelheiten dieser Steuerermäßigung hier nicht weiter
nachgegangen zu werden.
Wären die Steuervergünstigungen des
§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG auch für den Erwerb des
französischen Grundbesitzes zu gewähren und bliebe es bei
dessen Bewertung gemäß § 31 BewG, unterläge
das Inlandsvermögen einer Steuer von lediglich 6.463 DM, wie
folgende Berechnung zeigt:
Inlandsvermögen:
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119.015
DM
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Auslandsvermögen (L+F)
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1.618.152 DM
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./. § 13a Freibetrag
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500.000 DM
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1.118.152 DM
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./. § 13a Wertabschlag (40 v.H. von
1.118.152 DM)
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447.260 DM
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670.892 DM
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Gesamterwerb
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789.907
DM
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./. Persönlicher Freibetrag (§ 16
Abs. 1 Nr. 2)
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400.000 DM
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steuerpflichtiger Erwerb
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389.900
DM
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Erbschaftsteuer
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11,00
v.H.
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42.889
DM
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./. anzurechnende französische
Steuer im Verhältnis
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Auslandsvermögen zum Gesamterwerb (§
21 Abs. 1 Satz 2)
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84,93 v.H.
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36.426 DM
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= festzusetzende Steuer
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6.463
DM
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III. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
1. Der Umstand, dass im Streitfall das
Inlandsvermögen infolge der lediglich
verhältnismäßigen Anrechnung der ausländischen
Erbschaftsteuer höher besteuert wird, als es besteuert
würde, wenn sich weder der ausländische Grundbesitz noch
ein entsprechender inländischer Grundbesitz im Nachlass
befänden, ist nach Auffassung des Senats aus europarechtlicher
Sicht unbeachtlich. Europarechtserheblichkeit kann sich erst aus
einem Vergleich der Steuerbelastung des Inlandsvermögens
infolge des Vorhandenseins des Auslandsvermögens mit der
Besteuerung ergeben, die bei (unterstellter) Belegenheit dieses
Auslandsvermögens ebenfalls im Inland zu tragen wäre.
2. Die direkten Steuern fallen zwar in die
Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten; diese müssen aber
ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben
(Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften -
EuGH - vom 11.8.1995 Rs. C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493 Rdnr.
16, sowie vom 10.3.2005 Rs. C-39/04, Laboratoires Fournier SA, Slg.
2005, I-2057 = SIS 05 17 76 Rdnr. 14). Nach Art. 73b Abs. 1 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV
- (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) sind im Rahmen der Bestimmungen
über den freien Kapital- und Zahlungsverkehr u.a. alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den
Mitgliedsstaaten verboten. Von diesem Verbot erfasst werden
unmittelbare oder mittelbare aktuelle oder potentielle
Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den
Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital (vgl. Ress/Ukrow in
Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Juni
2005, Art. 56 EG Rdnr. 35). So verstanden kann auch eine (erst
künftige) Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung zu einer
Beschränkung des Kapitalverkehrs führen. Denn eine solche
(potentielle) Belastung kann einen Inländer vom Kauf einer
Immobilie in einem anderen Mitgliedsstaat abhalten und dazu
bewegen, stattdessen eine (vergleichbare) Immobilie im Inland zu
erwerben. Spätestens seit dem EuGH-Urteil vom 11.12.2003 Rs.
C-364/01, Barbier (Slg. 2003, I-1513 = SIS 04 05 47) ist
zweifelhaft geworden, ob die oben unter II. dargelegten
Rechtsfolgen der Anwendung des § 31 BewG sowie der
Nichtanwendbarkeit des § 13a ErbStG auf den ausländischen
Grundbesitz für die Besteuerung des Inlandsvermögens bei
einem Sachverhalt wie im Streitfall mit der Freiheit des
Kapitalverkehrs vereinbar sind. Im Ergebnis führen die
deutschen Vorschriften dazu, dass nach dem Ort unterschieden wird,
in dem sich der Nachlass bzw. ein Teil davon zum Todeszeitpunkt des
Erblassers befindet.
3. Ein Verstoß dieser Rechtsfolgen gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit ist allerdings dann unerheblich, wenn
er durch den nationalen Steuervorbehalt des § 73d Abs. 1
Buchst. a EGV (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG) gedeckt ist.
a) Zu § 31 BewG
Bei Erwerben land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens nach 1995 ist die Berufung auf den nationalen
Steuervorbehalt des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a EGV in Bezug auf
§ 31 BewG zweifelhaft, weil die Bewertung inländischen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der
Erbschaftsteuer durch Art. 1 Nr. 36 JStG 1997 rückwirkend auf
den 1.1.1996 neu geregelt worden ist, und zwar in den §§
140 ff. BewG (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II
2002, 598, 604 = SIS 02 85 75). Die Neuregelung hat zu einem
durchschnittlichen Wertniveau von 10 v.H. der Verkehrswerte
geführt. Werden in dieser Neuregelung trotz teilweiser
inhaltlicher Anknüpfung an die bisherigen Regelungen in den
§§ 36 ff. BewG erst nach 1993 entstandene
Steuervorschriften erblickt, könnte dies nach der Auslegung
der Schlussakte zum Vertrag von Maastricht (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - vom 29.7.1992 Nr. C
191/95, Erklärung zu Art. 73d des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft) einer Berufung auf den
nationalen Steuervorbehalt - und damit einer Begünstigung
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
gegenüber dem entsprechenden Auslandsvermögen -
entgegenstehen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach
einer verschleierten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
i.S. des Art. 73d Abs. 3 EGV (jetzt Art. 58 Abs. 3 EG), da die zu
den unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führenden
Bewertungsmethoden beibehalten worden sind, obwohl sich der
deutsche Gesetzgeber mit der Materie neu befasst hat.
b) Zu § 13a ErbStG
Der Freibetrag sowie der Wertabschlag
gemäß § 13a Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 ErbStG
sollen nach der Gesetzesbegründung in erster Linie die
besonderen Belastungen berücksichtigen, die außerhalb
des Steuersystems (vgl. dazu EuGH-Urteil Laboratoires Fournier SA
in Slg. 2005, I-02057 Rdnr. 20) bei einer Aufrechterhaltung des
Betriebes in seiner Sozialgebundenheit entstehen.
Der Gesetzgeber hatte durch die
Vorgängerregelung des § 13a ErbStG zunächst nur den
Erwerb inländischen gewerblichen und freiberuflichen
Betriebsvermögens erbschaftsteuerrechtlich begünstigt und
auch dies zunächst nur durch die Gewährung eines
Freibetrages. Erst durch § 13a Abs. 2 und 4 Nr. 2 ErbStG ist
die Begünstigung ab dem 1.1.1996 auf den Erwerb
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ausgedehnt und - für beide Vermögensarten - um den
Wertabschlag erweitert worden. Die Vorinstanz hat eine (indirekte)
Diskriminierung wegen der Beschränkung der Steuervorteile des
§ 13a ErbStG auf Inlandsvermögen verneint, da die
erwähnte Sozialgebundenheit eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht in
gleicher Weise besteht und die inländischen Behörden
etwaige vergleichbare Gemeinwohlinteressen eines anderen
Mitgliedslandes nicht gleichermaßen berücksichtigen
müssten. Falls der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu
folgen und eine Diskriminierung anzunehmen ist, scheidet eine
Berufung auf den nationalen Steuervorbehalt des Art. 73d Abs. 1
Buchst. a EGV in der Auslegung der Schlussakte zum Vertrag von
Maastricht nach Ansicht des Senats aus, weil die Steuervorteile
erst nach 1993 auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen
erstreckt und noch erweitert worden sind (vgl. dazu
Dauzenberg/Brüggemann, BB 1997, 123, 130). Auf Art. 73d Abs. 3
EG kommt es dann nicht mehr an.
IV. Vorlage an den EuGH
Der Senat setzt das Revisionsverfahren
gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und
legt dem EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage
zur Vorabentscheidung vor:
Ist es mit Art.
73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für
Zwecke der Erbschaftsteuer
a) in einem
anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert
(Verkehrswert) zu bewerten ist, während für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein
besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse
durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b) der Erwerb
inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrages außer Ansatz und der
verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist,
wenn dies bei einem Erben, der einen aus
inländischem Vermögen und ausländischem land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu
führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens
wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer
unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall
wäre?