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Keine Veranlasser-Spendenhaftung bei nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Körperschaft
			Kapitel: 
Verschiedenes > Haftung für Steuern
		
			Verschiedenes > Haftung für Steuern
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG München 03.06.2003, 6 K 3913/00
									
 EFG 2003 S. 1258
			Normen
[AO 1977] § 191 Abs. 1
[BGB] § 31
[EStG] § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2
[GewStG] § 9 Nr. 5 Satz 5
[KStG] § 9 Abs. 3 Satz 2
					
	
			[AO 1977] § 191 Abs. 1
[BGB] § 31
[EStG] § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2
[GewStG] § 9 Nr. 5 Satz 5
[KStG] § 9 Abs. 3 Satz 2
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: XI R 40/03, Haftung, Veranlasserhaftung, Vorsitzender, Verschulden, Spende, Verein
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- FinMin Mecklenburg-Vorpommern 17.11.2006, SIS 07 16 86, Spendenbescheinigungen, Vertrauensschutz, Haftung: Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat einen...
- FG München 30.3.2004, SIS 04 24 91, Entzug der Gemeinnützigkeit führt nicht zwangsläufig zur Haftung: Der Entzug der Gemeinnützigkeit eines V...
 
	
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