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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-383/11 (EuGH)
§§: KN Unterposition 8528 7113, KN Unterposition 8521 9000
Schlagwörter EU, EG, Bulgarien, Internet, Einreihung, Zolltarif, Modem, Set-Top-Box, Modulation, Demodulation
Rechtsfrage: 1. Wie sind die Begriffe "Modem" und "Internetanschluss" i.S. der Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2009 und der Erläuterungen dazu auszulegen? - 2. Welches ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat -, der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten? - 3. Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird? - 4. Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird? - 5. In welchen Code der KN 2009 ist die verfahrensgegenständliche Ware (Set-Top-Box) unter Berücksichtigung ihrer im Ausgangsverfahren festgestellten technischen Merkmale einzureihen?
Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 298 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 33