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Offenbare Unrichtigkeit, wenn der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl einträgt, die zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führt
Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
-
Niedersächsisches FG 13.03.2001, 6 K 873/97
EFG 2003 S. 10
Normen
[AO 1977] § 129, § 164
[AO 1977] § 129, § 164
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 29.01.2003, SIS 03 36 72, Offenbare Unrichtigkeit, Berichtigung, Änderung, Gewerbesteuer, Teilwertabschreibung
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 29.1.2003, SIS 03 36 72, Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit: 1. Offenbar i.S. des § 129 AO 1977 ist ein Fehler immer n...

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