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Anfechtung eines Zinsbescheides, Bezeichnung des Verwaltungsaktes gem. § 357 Abs. 3 AO
Kapitel:
Rechtsbehelfe > Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Rechtsbehelfe > Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Fundstellen
-
FG Nürnberg 14.08.2000, I 108/2000
EFG 2000 S. 1297
Normen
[AO 1977] § 357 Abs. 3
[AO 1977] § 357 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 28.11.2001, SIS 02 62 03, Einspruch, Zinsen, Verwaltungsakt, Bezeichnung, Körperschaftsteuer

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