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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 142/94
§§: EStG § 10 e Abs. 2, EStG § 10 e Abs. 4, EStG § 10 e Abs. 6
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Ausbau, Wohnung, Objektverbrauch
Rechtsfrage: Revision Kläger: Sind von den vor Selbstbezug (Juli 1987) angefallenen Baumaßnahmen an einem (bis März 1986 vermieteten) Zweifamilienhaus neben den als förderungswürdig anerkannten Aufwendungen (Ausbau Kellergeschoß, Heizung) weitere Aufwendungen für den Ausbau der übrigen Teile des Hauses, insbesondere des Dachgeschosses, sowie weitere Vorkosten nach § 10 e Abs.2 und 6 EStG begünstigt (Wohnungsbegriff i.S. des § 10 e EStG)? - Anschluß-Revision FA: Entgegen FG kein § 10 e EStG für Ausbau Kellergeschoß wegen fehlender Baugenehmigung? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.05.1993
Vorinstanz/AZ: 5 K 5037/90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.03.1998
Erledigungs-Az: X R 142/94 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 12 06