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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV B 72/19 | 
| §§: | AO § 180, EStG § 32 b | 
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, steuerfreie Progressionseinkünfte, stille Beteiligung, einheitliche und gesonderte Feststellung | 
| Rechtsfrage: | Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.10.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 519/14 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 494 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 02 74 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.04.2021 | 
| Erledigungs-Az: | IV B 72/19 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig | 
