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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 4/25 (BFH) |
§§: | KaffeeStV § 32 Abs. 1 Satz 2, KaffeeStG § 21 Abs. 2, KaffeeStG § 21 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kaffeesteuer, Steuerentlastung, Zusage, Unternehmen, Ausland |
Rechtsfrage: | Entlastung von der Kaffeesteuer für ausländische Unternehmen, die im Inland keine Bücher führen, keine Jahresabschlüsse aufstellen und keine Betriebsstätte unterhalten - Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV - § 140 AO im Verbrauchsteuerrecht: Ist der mit der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 5.10.2009 eingeführte Halbsatz "soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind" dahingehend auszulegen, dass es für ein im Drittland ansässiges Unternehmen, welches eine Zusage nach § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV beansprucht, ausreichend ist, dass die Buchführungspflicht im Heimatland des Wirtschaftsbeteiligten erfüllt wird, mit der Folge, dass die Erteilung des Zusagescheins (lediglich) die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraussetzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2180/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 03 73 |