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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 58/18 (BFH) |
§§: | BierStG § 4 Satz 2, BierStG § 5, BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 2, BierStG § 14 Abs. 3, BierStV § 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Biersteuer, Herstellung, Erlaubnis, Schwund, Steuerlager |
Rechtsfrage: | Herstellung eines Biermischgetränks (hier aus Bier und Kirschsaft im Verhältnis 1:1) ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber: Umfasst der Begriff der Herstellung im Fall der Entstehung der Biersteuer durch den Tatbestand des "Herstellens ohne Erlaubnis" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG auch die nach dem Mischen des Biers mit dem Fruchtsaftgetränk stattfindenden weiteren Produktionsprozesse, sodass die bzgl. des neuen Steuergegenstands entstehenden Produktions- und Abfüllverluste nicht in die steuerbare Menge einzubeziehen sind? Ist die steuerpflichtige Biermenge bei Bier in Fertigpackungen (hier Flaschen) auch bei einer Herstellung ohne Erlaubnis gemäß § 2 Satz 1 BierStV nach deren (Nenn)Füllmenge zu bestimmen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1385/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 10 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.05.2020 |
Erledigungs-Az: | VII R 58/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 11 45 |