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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 33/22 (BFH) |
§§: | SchaumwZwStG § 14, SchaumwZwStG § 11, SchaumwZwStG § 18, SchaumwZwStG § 9 Abs. 1 |
Schlagwörter | Beförderung, Steueraussetzung, Sicherheitsleistung, Steuerentstehung |
Rechtsfrage: | 1. Ist für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung die Leistung einer Sicherheit vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender erforderlich? - 2. Würde diese Sicherheit in ihrer Höhe der Steuer entsprechen müssen, die bei der Überführung der beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entsteht? - 3. Führt eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwar unter Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments, aber ohne oder ohne im vorgenannten Sinne ausreichende Sicherheitsleistung dazu, dass der Teil der Waren, deren steuerlicher Wert nicht oder nicht mehr von der Sicherheitsleistung abgedeckt wird, mit der Entnahme aus dem Steuerlager und mit der Folge der Steuerentstehung in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.08.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1427/20 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 15 78 |