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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-538/25 (EuG) |
| §§: | RL 2011/64/EU Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, RL 2011/64/EU Art. 7 Abs. 2, TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3, TabStG § 1 Abs. 2 a, TabStG § 1 a, TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 |
| Schlagwörter | EG, EU, Verbrauchsteuer, Tabakwaren, Zigaretten |
| Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dergestalt auszulegen, dass darunter auch zylindrische Tabaksticks mit einer Länge von etwa 45 mm und einem Durchmesser von etwa 7 mm fallen, die vollständig von einem weißen Papier umhüllt sind, einen etwa 11 mm langen Strang aus rekonstituiertem und homogenisiertem Tabak enthalten, in dem sich mittig ein etwa 11 mm langer Metallstreifen befindet, und die dazu bestimmt sind, in einem elektrischen Gerät erhitzt zu werden? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dergestalt auszulegen, dass diese Bestimmung der Anwendung einer einzelstaatlichen Regelung entgegensteht, die für Tabakwaren, welche die einzelstaatlichen Voraussetzungen für erhitzten Tabak erfüllen, die Anwendung eines Steuersatzes vorsieht, der niedriger ist als der für Zigaretten nach einzelstaatlichem Recht geltende Steuersatz, obwohl die betreffenden Tabakwaren auch die Tatbestandsvoraussetzungen für Zigaretten des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 erfüllen? |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf Urteil |
| Vorinstanz/Datum: | 15.07.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2001/24 VTa |