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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-112/23 P (EuGH) |
| §§: | VO (EU) 2016/1037 Art. 8 Abs. 2 |
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Ausgleichszoll, Biodiesel, Ursprung, Indonesien, Nichtigkeit, Antidumping |
| Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 14.12.2022 in der Rechtssache T-143/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28.11.2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien für nichtig zu erklären und - der Europäischen Kommission ihre Rechtsmittelkosten sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen oder, hilfsweise, - die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und - die Kostenentscheidung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten. |
| Vorinstanz: | EuG |
| Vorinstanz/Datum: | 14.12.2022 |
| Vorinstanz/AZ: | Rs T-143/20 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2023 Nr. C 127 S. 28 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 17.10.2024 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-112/23 P |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 18 43 |