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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/18 (BFH) |
§§: | EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, AO § 108 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Wiederkehrende Leistung, Zahlung, Fälligkeit |
Rechtsfrage: | Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der Fallkonstellation, dass eine am 7. Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO erst am 12. Januar fällig wird, mit mindestens 12 Tagen zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1029/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 17 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |