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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 47/06 |
§§: | EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Änderung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | 1. Revision der Familienkasse (Januar 2005 bis März 2005): Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? Bestandskraft der Prognoseentscheidung bis einschließlich des Bekanntgabemonats des Ablehnungsbescheides? - 2. Revision des Klägers (April 2004 bis Dezember 2004): Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit auch bei geänderter Rechtsauffassung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3797/05 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1183 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 29 21 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |