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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/25 (BFH) |
§§: | FGO § 52 d, FGO § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, FGO § 64 Abs. 1, StBerG § 86 f Nr. 2, GG Art. 80 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 162 |
Schlagwörter | Klage, Schriftform, Steuerberater, Elektronische Übermittlung, Miete, Betriebsausgabe, Bilanzenzusammenhang, Schätzung |
Rechtsfrage: | 1. Fehlte es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für den Erlass der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung mit der Folge, dass Steuerberater nicht zur aktiven Nutzung des besonderen Steuerberaterpostfachs verpflichtet sind und Klagen weiterhin wirksam auf herkömmlichem Weg (vorliegend per Telefax) einreichen können? - 2. Materiell-rechtlich streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben sowie die Frage, ob im Streitfall Zuschätzungen von Erlösen aufgrund fehlenden Bilanzenzusammenhangs erfolgen durften. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 30.05.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 12097/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 13 22 |