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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 2/24 (BVerfG) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4 Satz 5, EStG § 5 a Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 10 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Verfassung, Rückwirkung, Unterschiedsbetrag, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger, unentgeltliche Übertragung |
Rechtsfrage: | Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 (BGBl. 2021 I S. 1259) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5 a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen - Normenkontrollverfahren |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 19.10.2023 |
Vorinstanz/AZ: | IV R 13/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 01 73 |