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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 49/23 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 1, AStG § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, AStG § 1 Abs. 5 Satz 2 |
Schlagwörter | Hinzurechnungsbesteuerung, Geschäftsbeziehung |
Rechtsfrage: | Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei fehlenden Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem Stammhaus in Ungarn? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1938/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 14 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 49/23 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Revision zum Teil unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 06 62 |