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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-870/24 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die am Gesellschaftskapital eines Unternehmens beteiligt ist, ihrerseits als Unternehmen anzusehen ist? Wirkt es sich auf die Beantwortung der vorstehenden Frage aus, wenn nach nationalem Recht für bestimmte mit der Verwaltung des Unternehmens verbundene Entscheidungen die Gesellschafterversammlung (d.h. die Versammlung der Inhaber von Geschäftsanteilen) zuständig ist? Ist dies für sich allein ausreichend, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine natürliche Person, die Anteile am Kapital eines Unternehmens (und die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter) innehat, unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Verwaltung des Unternehmens nimmt und infolgedessen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mitwirkt, ohne dass festgestellt werden müsste, ob sich die natürliche Person tatsächlich an der Verwaltung des Unternehmens beteiligt? - 2. Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass die Wendung "Unternehmen, die durch eine natürliche Person . miteinander in einer dieser Beziehungen stehen" im Sinne dieser Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine natürliche Person Kapitalanteile und die Mehrheit der Stimmrechte eines Unternehmens innehat, das seinerseits die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter in einem anderen Unternehmen besitzt, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich um ein mit anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen handelt, und in diesen anderen Unternehmen dieselbe natürliche Person Inhaber von Kapitalanteilen ist und die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter innehat?
Vorinstanz: Administratîvâ apgabaltiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/1409