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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-602/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Binnenmarkt, innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung, Steuerbefreiung, Ort
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass eine Lieferung von Gegenständen, die von einem Steuerpflichtigen (Lieferer) als innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen angemeldet wurde, als Ausfuhrlieferung anzusehen ist, wenn der Erwerber die Gegenstände nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, sondern nach Orten außerhalb der Union ausgeführt hat? - 2. Ist es für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG in der in Frage 1 beschriebenen Situation von Bedeutung, dass der Erwerber der Gegenstände diese nicht im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen (Lieferer) und auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Absprachen, sondern auf der Grundlage einer eigenständigen Entscheidung und ohne Wissen des Steuerpflichtigen (Lieferers) nach Orten außerhalb der Union ausgeführt hat? - 3. Ist es für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG in der in Frage 1 beschriebenen Situation von Bedeutung, dass sich die Ausfuhr der Gegenstände nach Orten außerhalb der Union aus den Feststellungen der Steuerbehörden, die auf den Zolldokumenten beruhen, ergibt und der Inhalt der Transportdokumente, über die der Steuerpflichtige (Lieferer) verfügt, diesen Feststellungen nicht entspricht?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/139
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.08.2025
Erledigungs-Az: Rs C-602/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 11 33