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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/22 (BFH)
§§: EStG § 15 b, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Steuerstundungsmodell, Verlustausgleich, Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufgabe, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Greift die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung des § 15 b EStG nicht ein, soweit Verluste - im Streitfall infolge der Betriebsaufgabe der Gesellschaft nach Veräußerung ihres gesamten Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter - nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden können? Ist die Vorschrift auf Verluste aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen bereits dem Grunde nach nicht anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 25.01.2022
Vorinstanz/AZ: 3 K 348/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 09 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.11.2024
Erledigungs-Az: IV R 6/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 03 34