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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 17/22 (BFH) |
§§: | AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 173 a |
Schlagwörter | Elektronische Übermittlung, Steuererklärung, Änderung, Berichtigung, Auslegung, Einspruch |
Rechtsfrage: | 1. Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 a AO bzw. Berichtigung nach § 129 AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers / Befüllungsfehlers des Steuerpflichtigen bei einer weiteren, elektronisch ans Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung. - 2. Auslegung der weiteren ELSTER-Übermittlung der ESt-Erklärung als Einspruch gegen den Erstbescheid? - Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung der betreffenden ESt-Erklärung sämtliche Kennziffern unbeabsichtigt mit den Datensätzen des Vorjahres befüllt. Das Finanzamt nahm mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung eine berichtigte ESt-Erklärung an und führte eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch. Es kam zu einer Nachzahlung, die die Steuerpflichtigen auch beglichen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 203/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2023 |
Erledigungs-Az: | IX R 17/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 74 |