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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 43/23 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 3, KStG § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, AEUV Art. 63, AO § 233 a
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Kapitalverkehrsfreiheit, Verzinsung, Missbrauch, Zwischenschaltung, Freistellung
Rechtsfrage: Freistellungs- und Erstattungsanspruch einer Zwischenholding und Verzinsung von Kapitalertragsteuer: 1. Widerspricht eine isolierte Betrachtung des § 32 Abs. 5 KStG dem Sinn und Zweck der Missbrauchsprüfung (Verhinderung des steuerbegünstigten Verschiebens von Kapital in "leere" zwischengeschaltete Gesellschaften) und schränkt den Anwendungsbereichs des § 50 d Abs. 3 EStG in unzutreffender Weise ein? - 2. Kann die Regelung des § 233 a Abs. 1 AO auf andere Abzugsteuern wie die Kapitalertragsteuer ausgeweitet werden? - 3. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 VII R 24/18, BFHE 267 S. 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze)? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.09.2023
Vorinstanz/AZ: 2 K 1792/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 00 08