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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 44/19 (BFH) |
§§: | UStG § 13 c |
Schlagwörter | Haftung, Feststellungslast, Abtretung, Forderung |
Rechtsfrage: | Hätte das FA, um den Anforderungen der ihm bei Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende nach § 13 c UStG obliegende Feststellungslast zu genügen, - die Berücksichtigung der Umsätze, aus denen die abgetretenen Forderungen resultierten, bei der Festsetzung der USt, für die die Klägerin gemäß § 13 c UStG als Haftende in Anspruch genommen wird, sowie die Grundlagen (d.h. die dem geltend gemachten Haftungsbetrag zugrunde liegenden Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die sonstigen ihm zugrunde liegenden USt auslösenden Vorgänge sowie die abgezogenen Vorsteuern) und die Berechnung dieser festgesetzten USt im Einzelnen darlegen müssen und - die von der Klägerin vereinnahmten abgetretenen Forderungen insoweit aufschlüsseln müssen, als es für den Nachweis erforderlich ist, dass in den vereinnahmten Beträgen i.H.v. 16/116 (und nicht nur i.H.v. 7/107 oder aufgrund der USt-Befreiung der betreffenden Umsätze) gar keine USt enthalten war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2216/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 44/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 54 |