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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 36/23 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 14 Nr. 1, BGB § 133, BGB § 157, BewG § 12 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Erbbaurecht, Verlängerung, Grunderwerbsteuer, Vertrag, Auslegung, Bemessungsgrundlage, Abzinsung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Änderung eines Vertrags im Hinblick auf die zukünftige automatische Verlängerung eines vereinbarten Erbbaurechts so auszulegen, dass die bindende Zustimmung durch "beredtes Schweigen" erst mit Verstreichen der jeweiligen Widerspruchsfrist als erteilt gilt, sodass die Grunderwerbsteuer gemäß § 14 Nr. 1 GrEStG erst in diesem Zeitpunkt entsteht? - 2. Ist die Bemessungsgrundlage abzuzinsen (vgl. hierzu II R 3/22)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.11.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2195/21 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 02 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2024 |
Erledigungs-Az: | II R 36/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 15 64 |