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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 62/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Ausbildung, Hochschulstudium, Praktikum, Erwerbsaufwendungen, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen im Rahmen von studienbegleitenden Praktika eines Studenten während des nicht berufsbegleitenden Erststudiums stets als (vorweggenommene) Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn eine spätere Anstellung bei dem Arbeitgeber erfolgt, bei dem die Praktika abgeleistet wurden? Ist in diesem Fall der hinreichend konkrete, objektiv feststellbare Zusammenhang mit späteren Einnahmen gegeben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 579/99 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 985 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 62/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |