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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 3/24 (BFH)
§§: EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, EStG § 50 d Abs. 12
Schlagwörter Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Abfindung, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Findet im Streitfall § 50 d Abs. 12 EStG, der zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehendem Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.11.2023
Vorinstanz/AZ: 10 K 1421/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 04 22