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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-808/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 72, RL 2006/112/EG Art. 80
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Dienstleistung, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Normalwert, Vergleich, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist es mit den Art. 72 und 80 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, die nationalen Regelungen zur Neubewertung der Steuerbemessungsgrundlage so anzuwenden, dass es sich, wenn eine Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften Dienstleistungen der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Art erbringt, immer um einzigartige Dienstleistungen handelt, deren Normalwert nicht durch einen Vergleich, wie er in Art. 72 Abs. 1 vorgesehen ist, bestimmbar ist? - 2. Ist es mit den Art. 72 und 80 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, die nationalen Regelungen zur Neubewertung der Steuerbemessungsgrundlage so anzuwenden, dass die gesamten Kosten einer Muttergesellschaft, einschließlich Kapitalbeschaffungs- und Aktionärskosten, die Kosten der Gesellschaft für die an ihre Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen, ausmachen, wenn die einzige Tätigkeit der Muttergesellschaft darin besteht, die Tochtergesellschaften aktiv zu verwalten, und die Muttergesellschaft die gesamte Vorsteuer auf ihre Erwerbe abgezogen hat?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstol (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1846