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Einfuhrverbot für Pkw aus Russland aufgrund der EU-Sanktionsverordnung 833/2014, Ermöglichung der Destabilisierung der Lage in der Ukraine, Stichtagsregelung für am 19.12.2023 bereits im Gebiet der Union befindliche Fahrzeuge
Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
- FG Düsseldorf 04.09.2024, 4 K 783/24 EU
Normen
[AEUV] Art. 267 Unterabs. 2
[VO (EU) Nr. 833/2014] Art. 3 i Abs. 1, Art. 3 i Abs. 3 aa, Art. 3 i Abs. 3 ab, Art. 3 i Abs. 3 ad
[VO (EU) 2022/576] Art. 1 Nr. 13
[VO (EU) 2023/2878] Art. 1 Nr. 10 Buchst. a
[AEUV] Art. 267 Unterabs. 2
[VO (EU) Nr. 833/2014] Art. 3 i Abs. 1, Art. 3 i Abs. 3 aa, Art. 3 i Abs. 3 ab, Art. 3 i Abs. 3 ad
[VO (EU) 2022/576] Art. 1 Nr. 13
[VO (EU) 2023/2878] Art. 1 Nr. 10 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: Rs C-619/24 (EuGH), EG, EU, Zoll, Einfuhr, Verbringen, Russland, Ukraine, Kraftfahrzeug

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