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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-746/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 659/1999
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Italien
Rechtsfrage: 1. Ist eine Maßnahme wie die durch diejenigen nationalen Rechtsvorschriften geregelte, die in Rn. 20 [der ursprünglichen Fassung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens] genannt sind, und insbesondere die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Ministerialdekrets Nr. 73/2004 vorgesehene Maßnahme, als Beihilfe im Sinne und für die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 einzustufen? - 2. Ist eine Maßnahme wie die durch diejenigen nationalen Rechtsvorschriften geregelte, die in Rn. 20 [der ursprünglichen Fassung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens] genannt sind, und insbesondere die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Ministerialdekrets Nr. 73/2004 vorgesehene Maßnahme, als Beihilfe im Sinne und für die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 einzustufen?
Vorinstanz: Consiglio di Stato (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/1400