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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 8/03 |
§§: | EStG § 2 Abs. 1, EStG § 13, EStG § 52 Abs. 15 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Weinbau, Gewinnerzielungsabsicht, Stille Reserve, Steuerfreiheit, Einfamilienhaus, Entnahme |
Rechtsfrage: | Sind im Fall einer zukünftigen steuerfreien Entnahmemöglichkeit von Betriebsvermögen dessen stille Reserven bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen (hier: stille Reserven des im Betriebsvermögen gehaltenen selbstgenutzten Einfamilienhauses eines Weinbauern, das nach § 52 Abs. 15 EStG ab dem Jahr 1987 steuerfrei entnommen werden konnte bzw. mit Ablauf des Jahres 1998 ohne Versteuerung stiller Reserven als in das Privatvermögen entnommen zu behandeln ist)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1643/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 35 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 8/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 21 97 |