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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-729/21 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 19 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Übertragung, selbständiger Unternehmensteil, Lieferung |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Mehrwertsteuervorschriften der Union dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11.3.2004 (Dz.U. 2021, Pos. 685, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) zulässig ist, die die Übertragung eines selbständigen Unternehmensteils von der Besteuerung befreit, ohne eine solche Befreiung von der Bedingung, die in Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geregelt ist, abhängig zu machen, d.h. von der Rechtsnachfolge vom Veräußerer auf den Erwerber? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Übertragung aller Bestandteile eines solchen selbständigen Vermögensteils des Verkäufers erfolgen, und führt eine Änderung in diesem Zusammenhang (insbesondere, dass Versicherungs- und Verwaltungsverträge für das veräußerte Vermögen nicht übernommen wurden) dazu, dass eine steuerpflichtige Lieferung eines Gegenstands vorliegt? |
Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2022 Nr. C 128 S. 6 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 16.01.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-729/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 21 86 |