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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 33/24 (BFH) |
§§: | FGO § 52 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, FGO § 52 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, FGO § 52 a Abs. 1 |
Schlagwörter | Klageerhebung, Elektronische Übermittlung, Elektronische Signatur, Wirksamkeit |
Rechtsfrage: | Nichtanerkennung des Präferenznachweises - Festsetzung von Einfuhrabgaben - Klageschrift: elektronische Übermittlung nach § 52 a FGO: Liegt eine wirksame Einreichung elektronischer Dokumente vor, wenn es an der Identität von signierender und übermittelnder Person fehlt? Ist unter dem Begriff "Signatur" (zwingend) eine elektronische Signatur zu verstehen? Kann eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 (eIDAS-VO) für Zwecke des § 52 a Abs. 3 Satz 1 FGO mit der Signatur bzw. der qualifizierten elektronischen Signatur gleichgesetzt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 16/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 02 25 |