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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 23/21 |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Organschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ehegatten, Leistungsaustausch, Wirtschaftliche Eingliederung |
Rechtsfrage: | 1. Ist bei einer Einmann GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises, wenn diese entgeltliche Leistungen an die Einmann GmbH & Co. KG erbringt und zwischen der Einmann GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht? - 2. Erfolgt die Grundstücksvermietung von Ehegatten stets als GbR oder gilt die Bruchteilsbetrachtung des BFH (Urteil vom 22.11.2018 V R 65/17, BFH/NV 2019 S. 359) auch für Vermietungstätigkeiten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 347/19 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 19 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.02.2022 |
Erledigungs-Az: | V R 23/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 15 86 |