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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 15/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt |
Rechtsfrage: | Hat eine in Deutschland wohnende, erwerbstätige polnische Staatsangehörige Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht sie, sondern die in Polen lebende Großmutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? Oder ist die Großmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 11/12 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 26 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 66/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 15/13 ist durch Beschluss vom 5.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 15/13 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 66/13 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 15 02 |