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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 17/22 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a, GG Art. 3, AEUV Art. 45, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Schlagwörter Vorsorgeaufwendungen, Steuerfreiheit, Abzugsfähigkeit, Arbeitslohn, Progressionsvorbehalt, Sonderausgabe
Rechtsfrage: 1. Ist das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG anwendbar oder liegen die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a bis c genannten Ausnahmevoraussetzungen vor, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zwar nicht der deutschen Einkommensteuer, wohl aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt und die Organisation von ihren Arbeitnehmern Beiträge zu einem eigenen Sozialversicherungssystem erhebt? - 2. hilfsweise: Ist es mit Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG, subjektives Nettoprinzip) und Unionsrecht (Arbeitnehmer-Freizügigkeit) vereinbar, dass ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation, der steuerfreien Arbeitslohn bezieht, die Beiträge zum eigenen Sozialversicherungssystem dieser Organisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehen kann? - 3. weiter hilfsweise: Sind die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des auf den steuerfreien Arbeitslohn angewandten Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) steuersatzmindernd zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 13.07.2022
Vorinstanz/AZ: 1 K 1134/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 07 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2023
Erledigungs-Az: X R 17/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 15 74