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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 149/97 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 6 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Vorkosten, Anbau, Unmittelbarer Zusammenhang |
Rechtsfrage: | In den Streitjahren 1989 bis 1991 angefallene Finanzierungskosten als abziehbare Vorkosten bei Errichtung eines Anbaus an das noch im Eigentum der Eltern der Klägerin befindliche Wohnhaus, wenn das Grundstück 1992 auf die Kläger übertragen, der Anbau aber erst 1995 fertiggestellt und bezogen wurde (unmittelbarer Zusammenhang mit der Herstellung)? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1839/93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2001 |
Erledigungs-Az: | X R 149/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 10 81 |