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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 5/08 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 11, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Schuldzinsen, Betriebsausgabe, Hinzurechnung, Entnahme, Gewinnermittlungsart, Wechsel, Überschussrechnung, Überentnahme, Übergangsverlust
Rechtsfrage: Wechsel von Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung - Berücksichtigung eines Übergangsverlustes bei der Ermittlung von Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4 a EStG. Ist § 4 Abs. 4 a EStG dahingehend auszulegen, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Entnahmen auch in der Höhe zulässig sind, in der Gewinne bereits erwirtschaftet wurden, die entsprechenden Betriebseinnahmen steuerlich aber wegen der Anwendung des § 11 EStG noch nicht als Betriebseinnahme erfasst wurden? Verstößt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das objektive Nettoprinzip? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.03.2007
Vorinstanz/AZ: 16 K 4797/04 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 33 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.11.2011
Erledigungs-Az: VIII R 5/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 30 65