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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 16/04
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 79 a Abs. 3, EStG § 2 Abs. 2, FGO § 79 a Abs. 4
Schlagwörter Einkünfte und Bezüge, Verfassung, Sonderausgabe, Kindergeld, Besetzung
Rechtsfrage: 1. Sind für den kindergeldrechtlichen Grenzbetrag aufgrund verfassungskonformer Auslegung nicht die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgeführten "Einkünfte" maßgeblich, sondern das Einkommen (nach Abzug sämtlicher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen; hier: Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer)? - 2. Ist der konsentierte Einzelrichter auch in Sachen mit grundsätzlicher oder/und verfassungsrechtlicher Bedeutung der gesetzliche Richter? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.08.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 365/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 15 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2004
Erledigungs-Az: VIII R 16/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils