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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 7/19 (BFH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b |
Schlagwörter | Fahrschule, Umsatzsteuerbefreiung, Teilleistung |
Rechtsfrage: | 1. Sind Leistungen von Fahrschulen unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL generell umsatzsteuerbefreit? - 2. Handelt es sich bei den theoretischen und praktischen Unterweisungen der Fahrschüler um gleichwertige und wirtschaftlich untrennbar miteinander verbundene Teilleistungen (einheitliche Leistung), die sich inhaltlich aufeinander beziehen? - Das Verfahren V R 38/16 ruht gemäß Vorlagebeschluss vom 16.3.2017 bis zur Entscheidung des EuGH. - Das Verfahren V R 38/16 wurde wieder aufgenommen und wird unter dem Az. V R 7/19 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 10284/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.05.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 7/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: V R 38/16 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 11 46 |