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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 80/05 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 180, EStG § 16, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 174 Abs. 3, AO 1977 § 174 Abs. 4 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaft mbH, Gesellschaftergeschäftsführer, Feststellung, Körperschaftsteuerbescheid, Änderung, GmbH, Gewinnfeststellung |
Rechtsfrage: | Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (entstanden durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer GmbH an deren Gesellschaftergeschäftsführer unter dem tatsächlich anzusetzenden Preis) bei der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen, weil mit der Veräußerung des Kommanditanteils durch die GmbH an Ihren Gesellschafter die KG als Mitunternehmerschaft beendet wurde und der erwerbende Gesellschafter nicht Mitunternehmer der KG geworden war? Oder ist die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH direkt (ohne vorherige Feststellung bei der KG) zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.05.2005 |
Vorinstanz/AZ: | I 95/2004 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 01 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 78-80/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 15 38 |