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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 24/23 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 230
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Mitunternehmerrisiko, Dienstleistung, Einlage, Geschäftsführung
Rechtsfrage: Führten die von einer im Immobilienbereich tätigen GmbH mit ihrem Geschäftsführer und dem Prokuristen jeweils objektbezogen geschlossenen Verträge über eine "stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen" zu einer atypisch stillen Gesellschaft, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren? Konnte im Streitfall eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein - mangels Verlustbeteiligung - allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 23.02.2023
Vorinstanz/AZ: 3 K 2942/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 03 25