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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 23/23 (BFH)
§§: EStG § 3 a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 4 a Satz 3, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Feststellungsfrist, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4 a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall (Schulderlass vor dem 9.2.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? Ist § 52 Abs. 4 a Satz 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Antragstellung nur bis zum Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.09.2023
Vorinstanz/AZ: 9 K 3511/20 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 20 69