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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 46/22 (BFH)
§§: AO § 231, AO § 218 Abs. 2
Schlagwörter Abrechnungsbescheid, Zahlungsverjährung, Verjährung, Änderungsbescheid
Rechtsfrage: Leben die bereits in 2005 zahlungsverjährten Steueransprüche (1985) für die keinerlei verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 231 AO) ausgebracht wurden, wieder auf, wenn die Einkommensteuerfestsetzung des betreffenden Jahres in 2016 geringfügig zu Gunsten des Stpfl. geändert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.05.2022
Vorinstanz/AZ: 15 K 3317/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 16 13
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: X R 8/22