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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 11/17 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 4 Abs. 4, AO § 12 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Zugang |
Rechtsfrage: | Stellt ein im Keller des privaten Wohnhauses einer Ärztin eingerichteter Notbehandlungsraum einen betriebsstättenähnlichen Raum (Notfallpraxis) dar, wenn er nur über den Eingangsbereich des Hauses und einen Teil des Flures im Erdgeschoss zu erreichen ist, oder handelt es sich in diesem Fall um ein häusliches Arbeitszimmer? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2606/15 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 22 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 11/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 79 |