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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 32/18 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 9 Nr. 3, AEUV § 49 |
Schlagwörter | Verlust, Betriebsstätte, Ausland, Niederlassungsfreiheit |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung finaler Verluste einer aufgegebenen EU-Betriebsstätte im Inland: 1. Befinden sich in- und ausländische Betriebsstätten hinsichtlich der Verlustberücksichtigung in einer vergleichbaren Situation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten? - 2. Ist die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten während des Bestehens der ausländischen Betriebsstätte zur Verhinderung doppelter Verlustnutzung gerechtfertigt? Ist diese Nichtberücksichtigung aber unverhältnismäßig, wenn die Verluste im Ausland nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können (finale Verluste)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 385/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 32/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 6.11.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Az. beim EuGH: Rs C-538/20 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 45 |