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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 32/21 (BFH)
§§: AO § 233, AO § 233 a, AO § 238 Abs. 1, EStG § 43 b, EStG § 50 d Abs. 3, RL 90/435/EWG Art. 5
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Verzinsung, Zinslauf
Rechtsfrage: 1. Ist unionsrechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen? - 2. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 VII R 24/18, BFHE 267 S. 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze) bzw. bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung, die unter Berufung auf eine rechtswidrige Vorschrift widerrufen wurde, mit dem Zeitpunkt des Steuereinbehalts? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.11.2021
Vorinstanz/AZ: 2 K 1544/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 92
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 50/21