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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 16/23 (BFH) |
§§: | KStG § 14 Abs. 3, KStG § 34 Abs. 9 Nr. 4, KStG § 38 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Organschaft, Gewinnausschüttung, Rückwirkungsverbot |
Rechtsfrage: | 1. Verstößt die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. des EURLUmsG (BGBl 2004 I S. 3330) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot? - 2. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 27.11.2013 I R 36/13 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges 2 BvL 18/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. - 3. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.12.2022 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 16/23 (I R 36/13) fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4270/10 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 33 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.04.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 16/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 36/13 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 13 16 |