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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, AO § 146 Abs. 6, AO § 147 Abs. 1 Nr. 5, AO § 90 Abs. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Einnahmeüberschussrechnung, Aufzeichnungen, Betriebsprüfung, Digitaler Datenträger |
Rechtsfrage: | Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen: Ob und in welchem Umfang ist ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und/oder Unterlagen aufzubewahren? Welche Unterlagen und Aufzeichnungen bei digitaler Speicherung müssen im Falle einer Betriebsprüfung dann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3036/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 717 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 8/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 12 79 |