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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-781/23 (EuGH) |
§§: | ZK Art. 251 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, vorübergehende Verwendung |
Rechtsfrage: | Ist Art. 251 des Zollkodex dahin auszulegen, dass gemäß der Verweisung in Abs. 3 auf die Abs. 1 und 2 das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Abs. 3 nur gilt, wenn ein bereits gewährter Zeitraum zusammen mit einer beantragten Verlängerung zur Folge hätte, dass die Zeit, während der Waren insgesamt in der vorübergehenden Verwendung verbleiben, 24 Monate übersteigt? Oder ist dieser Artikel dahin auszulegen, dass das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Abs. 3 für alle Verlängerungsanträge gilt, d.h. auch dann, wenn der bereits gewährte Zeitraum zusammen mit einer beantragten Verlängerung die in Abs. 2 vorgesehene Frist von 24 Monaten nicht übersteigt? |
Vorinstanz: | Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/1545 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2024 |
Erledigungs-Az: | Rs C-781/23 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 19 20 |