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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 38/20 (BFH) |
§§: | FGO § 68, EStG § 26 Abs. 2, EStG § 26 a, EStG § 26 b |
Schlagwörter | Veranlagungsart, Wechsel, Gegenstand des Verfahrens |
Rechtsfrage: | Prozessuale Folgen des Wechsels der Veranlagungsart während des Klageverfahrens: Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahren aufgehoben und werden Einzelveranlagungsbescheide erlassen, werden diese dann nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2277/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 38/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 03 54 |