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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 54/20 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 2 Nr. 7, RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Steuerbefreiung, Stromsteuer, Erneuerbare Energieträger, Verwendung |
Rechtsfrage: | Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Ist für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in BHKW erzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern rein auf die physikalische Verwendung abzustellen oder ist eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung ebenso ausreichend? Schließt die Erzeugung von Strom aus einem Erdgasnetz, das ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas enthält von vornherein eine Steuerbefreiung aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2221/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 06 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.01.2023 |
Erledigungs-Az: | VII R 54/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 98 |