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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-532/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 53
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ort, Dienstleistung, Internet
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er auch auf Dienstleistungen der streitgegenständlichen Art Anwendung findet, nämlich auf Dienstleistungen, die ein Videochat-Studio an den Betreiber einer Website erbringt und die aus interaktiven Sitzungen erotischer Art bestehen, die gefilmt und in Echtzeit über das Internet übertragen werden (Live-Streaming von digitalen Inhalten)? - 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist für die Zwecke der Auslegung der in Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Wendung "der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden" auf den Ort abzustellen, an dem die Modelle vor der Webcam auftreten, den Ort, an dem der Veranstalter der Sitzungen seinen Sitz hat, oder den Ort, an dem die Kunden die Bilder ansehen, oder wird ein anderer Ort als die bereits genannten berücksichtigt?
Vorinstanz: Curtea de Apel Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 451 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-532/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 47