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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 17/17 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2, UStG § 12 Abs. 1
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Konzert, Tarif, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Handelt es sich bei Clubveranstaltungen mit bekannten Disc Jockeys um Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen, mit der Folge, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen oder ist der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG für Party- und Tanzveranstaltungen anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 06.09.2016
Vorinstanz/AZ: 5 K 5089/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 259
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 00 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2020
Erledigungs-Az: V R 17/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 16 11