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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-166/21 (EuGH)
§§: RL 92/82/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Alkohol, Arzneimittel, Ethylalkohol, Einfuhr, Herstellung, Verbrauchsteuerbefreiung, Verbrauchsteueraussetzung
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie dem Importeur von zur Herstellung von Arzneimitteln verwendetem Ethylalkohol die zwingende Befreiung von der Verbrauchsteuer versagt, wenn er sich nicht für das Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung entscheidet; - der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Polen
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 148 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-166/21